Duri F. Prader
Statt eine AG zu gründen, greifen Unternehmer bisweilen auf einen
bestehenden, sogenannten "Aktienmantel" zurück, um ihre geplante Tätigkeit
in einer haftungsbeschränkenden Rechtsform aufzunehmen. Solche Vorrats-
oder Mantelgesellschaften sind keine neuen Erscheinungsformen in der schweizerischen
Rechtswirklichkeit: Die Rechtsprechung hat sich schon früh mit dem
sogenannten Mantelkauf befasst und ihn für nichtig erklärt. Mit
der Revision des Aktienrechts 1992 hat die Frage nach der Zulässigkeit
solcher Kapitalgesellschaften wieder vermehrt an Interesse gewonnen.